Satzung der Nordrhein-Westfälischen Ornithologengesellschaft e.V.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Nordrhein-Westfälische Ornithologengesellschaft“, abgekürzt „NWO“. Er hat seinen Sitz in Bad Honnef.

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§ 2 Zweck

  1. Der Verein bezweckt die Förderung der Vogelkunde und des Vogelschutzes nach allen Richtungen, insbesondere der landeskundlichen Vogelforschung sowie des Natur- und Umweltschutzes und des Tierschutzes im Bereich des Landes Nordrhein-Westfalen. Er erstrebt dieses Ziel auf wissenschaftlicher Grundlage ausschließlich und unmittelbar in gemeinnütziger Form.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 51 ff.) in der jeweils gültigen Fassung.
  3. Diese Aufgaben sollen insbesondere verfolgt werden durch Förderung der Ornithologie, weitgehende Information der Mitglieder und der Öffentlichkeit über aktuelle Begebenheiten, Bildung von Fachausschüssen und Arbeitsteams, Herausgabe wissenschaftlicher und anderer einschlägiger Publikationen, der Verleihung eines Förderpreises und eines NWO-Preises für ornithologische Leistung in Nordrhein-Westfalen sowie Zusammenkünfte./li>

§ 3 Mitgliedschaft

    1. 1. Die ordentliche Mitgliedschaft wird beim Vorstand beantragt. Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
      Familienangehörige von ordentlichen Mitgliedern mit gleicher Anschrift können als Familienmitglieder zu vergünstigtem Beitrag aufgenommen werden. Sie erhalten damit volles aktives und passives Wahlrecht. Eine eigene Zusendung von Zeitschriften, Mitteilungen und Einladungen erfolgt jedoch nicht.
      Die Mitglieder sind mit der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins einverstanden. Die erfassten Daten werden ausschließlich für die Vereinszwecke genutzt. Eine Weitergabe der erfassten Daten an Dritte erfolgt nicht.

      Davon ausgenommen ist die Übermittlung der Zustelladressen für die Übersendung der NWO-Mitteilungen und der Mitgliederzeitschrift an damit beauftragte, zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften gesondert verpflichtete Unternehmer. In das den Mitgliedern zur Verfügung gestellte Mitgliederver¬zeichnis werden nur die Adressdaten der damit einverstandenen Mitglieder aufgenommen.

    Die Mitgliederversammlung kann ergänzend eine Datenschutzordnung erlassen, die nicht Bestandteil der Satzung ist.
  1. Die Mitgliederversammlung kann in besonderen Fällen auf Vorschlag des Vorstandes Ehrenmitglieder ernennen.
  2. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder durch Austritt. Der Austritt kann nur zum Schluß des Geschäftsjahres erklärt werden. Die Erklärung hat schriftlich unter Einhaltung der Frist von einem Monat zu erfolgen.
  3. Mitglieder, die den Bestrebungen des Vereins zuwiderhandeln oder sein Ansehen schädigen, können durch Vorstandsbeschluß aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht, innerhalb eines Jahres nach Zustellung des Beschlusses Berufung einzulegen, über die der Beirat endgültig entscheidet. Dem auszuschließenden Mitglied ist Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vorstandsbeschluss und während des Berufungsverfahrens zu rechtfertigen.
  4. Der Ausschluß kann auch dann erfolgen, wenn ein Mitglied seinen Beitragsverpflichtungen nach wiederholter schriftlicher Anforderung nicht nachkommt.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 5 Beitrag

Die Jahresbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Der Beitrag wird am 01. Februar eines jeden Jahres fällig.

§ 6 Vorstand

  1. Der Verein wird von einem Vorstand geleitet, der die laufenden Geschäfte führt und dem ein Beirat beratend zur Seite steht.
  2. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Sie vertreten den Verein jeweils allein. Im Innenverhältnis vertritt der Stellvertreter den Vorsitzenden nur bei Verhinderung des Vorsitzenden.
  3. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung einzeln mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Verlangt ein Mitglied geheime Wahl, so muss durch Stimmzettel abgestimmt werden.
  4. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt drei Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wenn ein Vorstandsmitglied ausscheidet, ist eine Nachwahl für die restliche Amtszeit erst auf der nächsten Mitgliederversammlung erforderlich.
  5. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Über die Ernennung von Ehrenmitgliedern entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit der amtierenden Mitglieder. Die Beschlüsse sind in einer Niederschrift festzuhalten, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterschrieben und allen Vorstandsmitgliedern zugeleitet wird.
  6. Beschlüsse des Vorstands können auch mittels einer Stimmabgabe in Textform sowie im Rahmen einer Video-/ Telefonkonferenz oder diesbezüglicher Zuschaltung Abwesender bei Vorstandssitzungen gefasst werden, wenn hierbei alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren erklären. Die Niederschriften solcher Vorstandsbeschlüsse sind unverzüglich allen Vorstandsmitgliedern zuzuleiten.
  7. Die Haftung der Mitglieder der Organe, der besonderen Vertreter oder der mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.

§ 7 Beirat

  1. Der Beirat ist vom Vorstand in allen wichtigen Vereinsangelegenheiten beratend hinzuzuziehen.
  2. Er besteht aus den bis zu zehn von der Mitgliederversammlung gewählten Beiratsmitgliedern und den von der Mitgliederversammlung bestätigten Arbeitsgruppenleitern sowie dem Redakteur. Bei der Wahl der Beiratsmitglieder kann bestimmt werden, dass gewählt ist, wer die meisten, aber nicht notwendig die Mehrheit der Stimmen erhält.
  3. Die Zugehörigkeit zum Beirat erstreckt sich auf drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Zugehörigkeit endet durch Wahl zum Vorstands- oder Ehrenmitglied oder durch Erlöschen der Mitgliedschaft.
  4. Im Übrigen sind die für den Vorstand geltenden Vorschriften anzuwenden.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Alljährlich findet die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahresversammlung) statt. Der Vorstand bestimmt Zeit, Ort und Tagesordnung und lädt die Mitglieder in Textform unter Angabe der Tagesordnung spätestens drei Wochen vor dem Termin ein. Der Vorsitzende leitet die Versammlung, wenn die Mitgliederversammlung keinen anderen Leiter bestimmt.
  2. Bei besonderem Anlass, oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen dies verlangt, muss der Vorsitzende eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die Einladung erfolgt in derselben Weise wie zur Jahresversammlung.
  3. Der Vorstand ist verpflichtet, Anträge, die von mindestens fünf Mitgliedern oder vom Beirat eingebracht werden, auf die Tagesordnung der Mitgliederversammlung zu setzen.
  4. Der Vorstand erstattet der Jahresversammlung einen Tätigkeitsbericht und einen Bericht über die Finanzlage mit Rechnungsabschluss jeweils für das abgelaufene Geschäftsjahr. Nach Bekanntgabe des Berichtes der Rechnungs-prüfer beschließt die Versammlung über die Entlastung des Vorstandes.
    Sie wählt zwei Rechnungsprüfer für das laufende Geschäftsjahr.
  5. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Im Falle der Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  6. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 9 Zeitschrift

  1. Der Verein gibt eine Zeitschrift heraus, die mindestens einmal jährlich erscheint.
  2. Der Bezugspreis für die Zeitschrift des Vereins ist im Mitgliedsbeitrag enthalten. Ehrenmitglieder erhalten die Zeitschrift kostenlos.
  3. Der Vorstand beruft einen Redakteur, der im Auftrag des Vorstandes für die Schriftleitung verantwortlich ist, und nach Amtsantritt von der nächsten Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt wird. Der Amtszeit des Redakteurs endet durch Rücktritt oder Abberufung durch den Vorstand.
  4. Der Redakteur ist Mitglied des Beirates.

§ 10 Verwaltung der Mittel

  1. Der Vorstand hat die Einnahmen und das Vermögen des Vereins zweckentsprechend zu verwalten und zu verwenden. Sie dienen insbesondere der Herausgabe der Zeitschrift sowie zur Deckung notwendiger Verwaltungskosten. Andere Verwendungen müssen im Sinne der Zweckbestimmung von § 2 liegen.
  2. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem satzungsgemäßen Zweck des Vereins fremd sind oder durch unangemessene Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen.
  5. Den Mitgliedern des Vorstandes und Beirats werden Auslagen und Aufwendungen erstattet. Die Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung, auch für Zeitaufwand, und eine pauschale Auslagenerstattung sind zulässig.
  6. Entscheidungen über entgeltliche Vereinstätigkeiten, auch nach dem vorstehenden Absatz, trifft der Vorstand.

§ 11 Satzungsänderungen

  1. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung können mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Ein Antrag zur Änderung oder Ergänzung der Satzung ist in der Einladung zur Mitgliederversammlung allen Mitgliedern bekanntzumachen.
  3. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden zur Sicherstellung der Rechts- oder Eintragungsfähigkeit oder der Steuerbegünstigung verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 12 Auflösung

  1. Der Verein kann nur durch Beschluss einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, die unter Ankündigung des Zweckes mindestens vier Wochen vorher einberufen werden muss, aufgelöst werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Abwesende Mitglieder können ihre Stimme schriftlich abgeben.
  2. Das bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins und nach Abdeckung der bestehenden Verpflichtungen noch vorhandene Vermögen fällt, auch bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, dem Dachverband Deutscher Avifaunisten e.V. (DDA) zu mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden.

§ 13 Vereinsordnungen

  1. Der Verein kann zur Regelung interner Abläufe Vereinsordnungen erlassen; diese sind nicht Bestandteil dieser Satzung und werden nicht in das Vereinsregister eingetragen. Für den Erlass, Änderungen und Aufhebungen einer Vereinsordnung ist der Vorstand zuständig. Vereinsordnungen können bei Bedarf für folgende Bereiche und Aufgabengebiete erlassen werden: Geschäftsordnung, Finanzordnung, Beitragsordnung, Wahlordnung, Ehrenordnung, Abteilungsordnung.
  2. Zu ihrer Wirksamkeit müssen die Vereinsordnungen den Mitgliedern bekannt gegeben werden. Gleiches gilt für deren Änderungen und Aufhebungen.

§ 14 Allgemeine Bestimmungen

  1. Der Vorstand kann jeweils beschließen, dass nach Maßgabe allgemeiner Kriterien
    1) Auslagen ehrenamtlich tätigen Mitgliedern in nachgewiesener Höhe ersetzt werden.
    2) Ehrenamtlich tätigen Mitgliedern eine Vergütung nach Maßgabe einer angemessenen Aufwandsentschädigung nach steuerrechtlichen Vorgaben erhalten. Die Zahlung der Aufwandsentschädigung richtet sich nach den haushaltsrechtlichen Möglichkeiten.
    3) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
Stand März 2014